In der Praxis werden die Begriffe Garantie, Mangelhaftung und Produkthaftung oft nicht richtig verwendet. Dabei definieren sie Ansprüche, die auf gesetzlichen Grundlagen basieren. Man sollte als Verkäufer also genau überlegen, ob man das Wort „Garantie“ in den Mund nehmen will. Denn diese umfasst mehr als die gesetzliche Haftung. Es empfiehlt sich also, genau zwischen den Begriffen zu unterscheiden und sie korrekt einzusetzen.
Garantie
Eine Garantie ist eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende freiwillige Dienstleistung eines Herstellers oder Händlers, die dieser seinem Kunden einräumt, um zum Beispiel Vertrauen in die Qualität seiner Produkte zu wecken. Sie wird vertraglich (mündlich oder schriftlich) vereinbart und die Inhalte können frei definiert werden. In der Regel wird die Funktionsfähigkeit eines Produkts oder bestimmter Teile über eine bestimmte Zeitdauer garantiert. Treten während dieser Garantiezeit entsprechende Mängel auf, tritt der Verkäufer dafür ein, egal, auch wenn es sich um Verschleiß handelt. Dabei kann eine Garantie immer nur zusätzlich zur gesetzlichen Haftung eingeräumt werden und darf diese nicht beschränken.
Mangelhaftung
Für die Mangelhaftung wird im Geschäftsleben oft auch der Begriff “Gewährleistung” verwendet. Beide Begriffe bezeichnen den im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Rechtsanspruch darauf, dass Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufs bereits vorhanden sind, zu Lasten des Verkäufers beseitigt werden müssen. Bei der Mangelhaftung geht es also nicht um ein freiwilliges Zusatzangebot des Herstellers oder Händlers, sondern um einen gesetzlichen Anspruch, der immer gilt.
Allerdings führt die Frage, ob ein Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat oder ob der Fehler auf Verschleiß zurückzuführen ist, oft zu Streit. Wer will schon beantworten, ob zum Beispiel ein Werkzeug gebrochen ist, weil das Material überbeansprucht wurde, oder weil es von vorne herein einen versteckten Mangel hatte. Wer als Käufer also nicht nur auf die Mangelhaftung, sondern auch auf eine gegebene Garantie verweisen kann, hat es leichter.
Grundsätzlich muss der Verkäufer den Mangel am Produkt beseitigen, entweder durch Umtausch oder durch Reparatur. Ein Recht auf Rücktritt vom Kauf, auf Preisminderung oder gar auf Schadenersatz besteht nur in ganz besonderen Fällen – zum Beispiel, wenn der Mangel zweimal nicht behoben werden konnte oder die Reparatur länger dauert, als vereinbart wurde und als es angemessen ist.
Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie kann beim Verkauf von Gebrauchtwaren auf zwölf Monate verkürzt und bei Privatverkäufen völlig ausgeschlossen werden.
Produkthaftung
Mit Produkthaftung ist gemeint, dass der Hersteller für Folgeschäden an anderen Sachen oder Personen haftet, die aufgrund eines fehlerhaften Produkts entstanden sind – selbst wenn den Hersteller kein Verschulden trifft. Wenn also zum Beispiel verdorbene Lebensmittel verkauft werden, die bei den Kunden zu Erkrankungen führen, oder durch fehlerhafte Teile in Autos Unfälle verursacht werden, kann das für den Hersteller teuer werden. Wohl dem, der eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Im Unterschied zur Mangelhaftung geht es bei der im Produkthaftungsgesetz (ProdHG) geregelten Produkthaftung also ausschließlich um die Folgeschäden eines Mangels und nicht um die Behebung des Fehlers an sich. Zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld können nur Hersteller, Händler von No-Name-Produkten, die keinen Hersteller benennen können, und Importeure verpflichtet werden.
(Artikel vom 01. März 2007)